(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

So steht es im Gesetz und gilt für alle, meint man. Die von Herrn Gehrke geleitete Strafkammer sieht das anders: Die Herren Richter meinen,in ganz besonderen Fällen sei es statthaft, den gesetzlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Der Fall der aus Unwissenheit falsch handelnden Beamten sei solch eine "absolute Ausnahme". Das derlei Handlungen nicht so ganz richtig sein können, sollte eigentlich auch dem schlechtstausgebildetsten BGSler einleuchten.
Vor dem Hintergrund, daß der damalige Leiter des Grenzschutzamts am Flughafen inzwischen zum Präsidenten befördert worden ist, mochte die Kammer die schuldig gewordenen Beamten nicht noch zusätzlich mit dem Verlust ihres Berufs bestrafen. Dies wäre die unausweichliche Folge gewesen, hätte das Gericht die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe für Körperverletzung mit Todesfolge verhängt. - aha, da hamwers ja. Ich möchte den Typen in Ausübung ihres Amtes nicht begegnen (und hoffe auf den Nebenklagevertreter...)

       Von woody_b am 18.10.04 um 22:46h| 0 Kommentare |comment|

 

       Von woody_b am 18.10.04 um 20:51h| 0 Kommentare |comment|

 



Nächste Woche wirds ernst, da muss man sich schon mal kundig machen. Hab die ersten 7 Jahre meines Lebens zwar im Suppenland verbracht, trotzdem stehe ich mit derlei Schlürfnahrung eher auf Kriegsfuß.

       Von woody_b am 18.10.04 um 20:31h| 0 Kommentare |comment|

 

       Von woody_b am 18.10.04 um 15:14h| 1 Kommentar |comment|