Darüber hinaus hat das AG nicht berücksichtigt, dass die vom
Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 gebilligte Zielsetzung des Gesetzgebers sich nicht in der Frage der gesundheitlichen Gefährlichkeit für den Einzelnen und die Bevölkerung erschöpft. Darüber hinaus soll das soziale Zusammenleben in einer Weise gestaltet werden, die es von den sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält, wie sie auch von so genannten weichen Drogen wie Cannabis ausgehen.
(BVerfG, Pressemmitteilung vom 09.07.2004 zum Beschluss vom 29. 06. 2004 )

Aha, es kommt also maßgeblich auf die sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen an. Wäre es dann nicht klüger, ebendiesen Umgang in Form von kontrollierter Abgabe geringer Mengen weicher Drogen staatlich zu überwachen, anstatt dieses Feld den Dealern zu überlassen? So ließen sich die Märkte für harte und weiche Drogen trennen, man könnte Eigenkonsumenten leichter von Dealern unterscheiden und gezielter gegen Letztere vorgehen. In Verbindung mit einem verschärften Vorgehen gegen Besitzer größerer Mengen würde Kindern und Jugendlichen der Zugang zu weichen und damit meist auch harten Drogen ("habbich jetz nich dabei, aber ich kenn da wen und kann dir was besorgen") erschwert. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand dürfte durch die Entlastung von Polizei und Staatsanwaltschaft wettgemacht werden, die derzeit massenhaft zunächst eingeleiteter aber aufgrund Geringfügigkeit eingestellter Verfahren wegen Besitzes geringer Mengen würden schließlich entfallen. Daneben könnte eine entsprechende "Cannabissteuer" zur Finanzierung des Ganzen beitragen, Überschüsse könnten in Drogenhilfsprogramme fließen. Das nur mal so, Herr Mellinghoff, Frau Osterloh und Herr Hassemer von der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG.

       Von woody_b am 09.07.04 um 19:06h| 3 Kommentare |comment|

 

       Von woody_b am 09.07.04 um 02:10h| 3 Kommentare |comment|