Eltern haften für ihre Kinder, d.h: Wer minderjährigen Sprösslingen ein voll funktionsfähiges Handy überlässt, hat für alle Vetrträge einzustehen, die das Kind dann damit abschließt. Gemeint sind die unsäglichen Klingeltonabos und geäußert hat dies ein Vertreter der Jambabrigade gerade bei SternTV. Das ist natürlich Unfug. Verträge kommen ausschließlich zwischen den abschließenden Personen zustande, es sei denn, diese agieren als Vertreter Dritter. Die Kinder werden in der Regel sicher nicht von den Eltern bevollmächtigt, Klingeltonaboverträge für sie mit Jamba abzuschließen. Auch der Ausnahmetatbestand der Anscheinsvollmacht liegt nicht vor. Weder dulden die Eltern mit dem Überlassen des Handys stillschweigend, dass die Kinder damit externe Verträge, die mit den normalen Mobilfunkverträgen nichts mehr zu tun haben, abschließen, noch stellt dieses Überlassen ein "fahrlässiges" Ermöglichen des Abschlusses solcher Verträge dar. Die von Jamba vertretene Rechtsauffassung ist m.E. schlichtweg Quatsch. Die Rechtslage ist eindeutig. Die von den Kindern abgeschlossenen Verträge bedürfen der Genehmigung der Eltern. Fehlt diese, kann dass abgebuchte Geld von Jamba zurückgefordert werden. Auch der sog. Taschengeldparagraph, der besagt, dass Kinder mit dem ihnen überlassenen Taschengeld frei verantwortlich vertragliche Verpflichtungen eingehen können, greift hier nicht, da er auf Abonnementverträge nicht anwendbar ist. Udo Vetter hat letzteres bei Jauch gut und für jedermann verständlich dargelegt. Ich hoffe, die Jauch-Quote tut ihren Teil und viele betroffene Eltern fordern ihr Geld zurück. Jamba dürfte dies eigentlich nicht großartig in Bedrängnis bringen, liegt doch das Durchschnittsalter der Klingeltonbesteller nach eigenen Angaben bei 24 Jahren...
       Von woody_b am 07.04.05 um 02:14h|  ... comment  ...


To prevent spam abuse referrers and backlinks are displayed using client-side JavaScript code. Thus, you should enable the option to execute JavaScript code in your browser. Otherwise you will only see this information.